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   BFH, 25.11.1999 - VII B 188/99   

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https://dejure.org/1999,10173
BFH, 25.11.1999 - VII B 188/99 (https://dejure.org/1999,10173)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1999 - VII B 188/99 (https://dejure.org/1999,10173)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1999 - VII B 188/99 (https://dejure.org/1999,10173)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.06.1989 - VII B 16/89

    Zulässigkeit einer bedingt eingelegten Beschwerde

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII B 188/99
    Wegen der im Prozeßrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels aber allgemein als unzulässig angesehen (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse u.a. vom 3. Juli 1998 X B 14/98, BFH/NV 1999, 65; und vom 6. Juni 1989 VII B 16/89, BFH/NV 1990, 117).
  • BFH, 03.07.1998 - X B 14/98

    Nichtzulassungsbeschwerde - Hilfsweise Einlegung - Bedingte Einlegung eines

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII B 188/99
    Wegen der im Prozeßrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels aber allgemein als unzulässig angesehen (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse u.a. vom 3. Juli 1998 X B 14/98, BFH/NV 1999, 65; und vom 6. Juni 1989 VII B 16/89, BFH/NV 1990, 117).
  • BFH, 18.05.2001 - X B 64/01

    Rechtsmittel - Bedingung - Bestimmtheit - Antragserfordernisse - Zulassungsgrund

    Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es --zusammen mit der Revision und "hilfsweise" zu ihr unter einer Bedingung eingelegt wurde und die darin liegende Prozesshandlung infolgedessen nicht die erforderliche Bestimmtheit aufweist (s. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1999 VII B 188/99, BFH/NV 2000, 477; vom 8. März 2000 VI B 413/98, BFH/NV 2000, 984; vom 27. April 2000 VII B 39/00, BFH/NV 2000, 1233; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, Rz. 4, 11 und 14 vor § 33, Rz. 10 vor § 115, m.w.N.).
  • BFH, 30.01.2001 - VII B 295/00

    Eingangsabgabe - Zigarette - Einspruch - Tabaksteuer - Unversteuerte Zigaretten -

    Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels aber allgemein als unzulässig angesehen (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. November 1999 VII B 188/99, BFH/NV 2000, 477).
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